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          Satzung

          des Fördervereins des BSZ für Technik und Wirtschaft Dresden e. V.

          mit Sitz in Dresden

          (VR 4217 des Amtsgerichts Dresden)

           

          § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

          (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des BSZ für Technik und Wirtschaft Dresden e. V.“.

          (2) Er hat seinen Sitz in Dresden.

          (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister und endet am 31.12. des Gründungsjahres.

          § 2 Zweck des Vereins

          (1) Der Verein hat den Zweck, das Berufliche Schulzentrum in seinen Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen.

          (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

          (3) Er unterstützt durch Geld- und Sachspenden sowie aus Beiträgen

          - die gleichberechtigte Ausbildung von körperbehinderten Jugendlichen,

          - die Ergänzung der Schulausstattung über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus,

          - die Bildung und Weiterbildung der Auszubildenden, Lehrer und Mitarbeiter vertiefend zu den staatlichen Programmen,

          - die Förderung von sportlichen und kulturellen Programmen im Schulleben,

          - weitere Aufgaben, die in einer modernen Berufsausbildung am Beruflichen Schulzentrum förderungswürdig sind, z. B. multimediale Ausbildung, Zusammenarbeit mit Unternehmen, die die Ausbildung körperbehinderter Jugendlicher fördern.

          (4) Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Gewinn-erwirtschaftung ist nicht Ziel des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Ziel und Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

          § 3 Mitgliedschaft

          (1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder angehören,  welche die Vereinszwecke und –ziele anerkennen.

          (2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Ablehnungsgründe sind nicht zu begründen.

          (3) Die Mitgliedschaft erlischt (außer bei Tod) durch schriftliche Austrittserklärung.

          (4) Bei Verstoß gegen die Satzung kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, nachdem zwei Ermahnungen erfolglos waren. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zu einer Stellungnahme vor dem Vorstand zu geben.

          § 4 Finanzierung

          Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Mitgliederbeiträge und Spenden. Die Beitragszahlungen für das Jahr sind bis zum 31. Januar zu leisten. Der Vorstand erstellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan, der durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

          § 5 Organe des Vereins

          Organe des Vereins sind Vorstand, Mitgliederversammlung und Beirat.

          § 6 Vorstand

          (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, der zugleich geschäftsführender Vorsitzender ist, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem  Kassierer. Der stellvertretende Vorsitzende muss der Schulleiter sein.

          (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

          (3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zu Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Dauer der Amtszeit einen Nachfolger einsetzen.

          § 7 Zuständigkeit des Vorstandes

          (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

          - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

          - Aufstellen des Etats, der in Einnahmen und Ausgaben zu gliedern ist,

          - Erstellen eines Geschäftsberichtes zum Jahresabschluss

          (2) Der Vorstand legt in der ersten Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis der Kassenprüfung.

          § 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

          (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder von dessen Vertretern einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

          (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

          (3) Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, in dem sämtliche Beschlüsse enthalten sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

          (4) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. In diesem Fall wird der Vorsitzende von seiner geschäftsführenden Funktion entbunden.

          § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

          (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Fördervereins, sofern sie nicht zur laufenden Geschäftsführung des Vorstands gehören.

          (2) Der Mitgliederversammlung obliegt besonders:

          - die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,

          - die Wahl und die Entlastung der Kassenprüfer,

          - die Beschlussfassung über die Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge,

          - die Abnahme des Jahresabschlussberichtes,

          - die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Fördervereins,

          - die Genehmigung von Verträgen, durch welche dem Förderverein fortlaufende Verpflichtungen von mehr als 10 % des Haushaltsumfanges auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung.
           

          § 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

          (1) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Vorstandsmitglied lädt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zur Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

          (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Einreichung einer Tagesordnung verlangt wird.

          (3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme, auch für juristische Personen kann nur eine Stimme abgegeben werden.

          (4) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit hat, bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen hatten.

          (5) Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bekannt gemacht wurden oder mit der Zustimmung von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

          (6) In dringenden Fällen können die Mitglieder auch vom Vorsitzenden zu einer schriftlichen Abstimmung über bestimmte Angelegenheiten aufgefordert werden, wenn nicht ein Drittel der Mitglieder widerspricht.

          (7) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen.

          § 11 Beirat

          (1) Der Beirat des Vereins ist beratendes Organ.

          (2) Er soll sich insbesondere aus freiwilligen Mitgliedern zusammensetzen, die in Wirtschaft, Politik und gesellschaftlichen Institutionen tätig sind.

          § 12 Satzungsänderung

          (1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert aufgeführt wurde. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Text beizufügen.

          (2) Die Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

          (3) Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Änderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

          § 13 Auflösung des Vereins

          (1) Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sie kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung in einem gesonderten Punkt darauf hingewiesen wurde.

          (2) Bei Auflösung des Vereins, bei Verlust der Rechtsfähigkeit sowie bei Wegfall des Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zweck zuzuführen, der von der Stadt Dresden unterstützt wird.